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KAMPFHUNDEVERORDNUNG Top |
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Polizeiverordnung über
den Schutz der Bevölkerung
vor gefährlichen Hunden im Saarland
vom 26. Juli 2000 |
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Aufgrund der
§§ 59 und 60 des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Mai 1996 (Amtsbl. S. 685), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes und des Saarländischen Polizeigesetzes
vom 5. Mai 1999 (Amtsbl. S. 1186), verordnet das Ministerium für
Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Inneres und Sport:
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§
1 Gefährliche Hunde
§
2 Erlaubnisvorbehalt
§
3 Zuverlässigkeit
§
4 Sachkundenachweis
§
5 Haltung
§
6 Sondervorschriften
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§
7 Ausnahmeregelungen
§
8 Zuständigkeiten
§
9 Übergangsvorschriften
§
10 Ordnungswidrigkeiten
§
11 In-Kraft-Treten
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§
1 Gefährliche Hunde
(1)
Gefährliche Hunde im Sinne
dieser Verordnung sind:
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder
Tiere angesprungen haben,
3. Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung
gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden.
(2) Bei Zweifeln über die Gefährlichkeit
eines Hundes kann die zuständige Behörde das Vorliegen der
Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen.
(3) Halterinnen oder Halter von
Hunden haben, nachdem sie ihren Hund als gefährlich im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 erkannt haben oder hätten erkennen müssen oder
die Behörde diesen für gefährlich erklärt hat, unverzüglich die
erforderliche Sachkundebescheinigung zu erwerben und eine Erlaubnis im
Sinne des § 2 einzuholen.
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§
2 Erlaubnisvorbehalt
(1) Die nicht gewerbsmäßige
Zucht, die Ausbildung und das Halten gefährlicher Hunde im Sinne des §
1 Abs. 1 Nr. 3 sowie jegliches Abrichten von Hunden auf Angriffslust
oder Schärfe oder ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Verhalten
sind verboten.
(2) Die Ausbildung und das Halten
gefährlicher Hunde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bedürfen der
Erlaubnis.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2
wird nur erteilt, wenn
1. die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde (§ 4)
nachgewiesen und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende
Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; ein aktueller
Auszug aus dem Bundeszentralregister ist vorzulegen,
3. die der Ausbildung und dem Halten dienenden Räumlichkeiten,
Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere Unterbringung des
Hundes ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch
oder Tier nicht gefährdet wird,
4. die Hundehalterin oder der Hundehalter den Nachweis des Bestehens
einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 2 Mio.
DM für Personenschäden und 1 Mio. DM für Sachschäden erbringt und
jeweils einmal jährlich deren Fortbestehen nachweist.
(4) Die Erlaubnis kann befristet
und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und
Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich
aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Die Erlaubnis kann wieder
zurückgenommen werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung
nachträglich wegfällt.
(5) Die zuständige Behörde hat
die Haltung eines gefährlichen Hundes zu untersagen, wenn die
erforderliche Erlaubnis nicht eingeholt wurde, nicht erteilt werden
konnte oder entzogen wurde. Das Gleiche gilt, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder
Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
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§
3 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit
besitzen in der Regel Personen nicht, die
1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes
gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer
Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen
2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen
Straftat oder
3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz,
das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz,
das Bundesjagdgesetz oder das Saarländische Jagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit
besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die
1.wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes,
des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des
Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Saarländischen
Jagdgesetzes oder gegen § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 5 Abs. 3 oder § 6
Abs. 1, 3 oder 4 dieser Verordnung verstoßen haben,
2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder
seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind oder
3. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.
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§
4 Sachkundenachweis
(1) Der Nachweis über die
erforderliche Sachkunde wird durch erfolgreiche Teilnahme an einem
entsprechenden von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang
erbracht, dessen Kosten die Halterin oder der Halter zu tragen hat. Die
Halterin oder der Halter hat insbesondere ausreichende Kenntnisse über:
1.
das Wesen und die
Verhaltensweisen des Hundes,
2.
das richtige Verhalten von
Menschen gegenüber Hunden
3.
die wichtigsten Rechtsfragen
im Zusammenhang mit der Zucht, dem Abrichten, der Ausbildung und dem
Halten von Hunden nachzuweisen.
Die zuständige Behörde benennt
hierzu zugelassene Sachverständige. Die zuständige oberste Landesbehörde
erlässt die hierzu notwendigen Verwaltungsvorschriften.
(2) Die Sachkundebescheinigung gilt
für die Hundehalterin oder den Hundehalter jeweils nur in Verbindung mit
dem gefährlichen Hund, für den die Sachkunde nachgewiesen wurde.
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§ 5
Haltung
(1) Gefährliche Hunde sind so zu
halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(2) Gefährliche Hunde sind
innerhalb befriedeten Besitztums so zu halten, dass diese gegen den Willen
der Hundehalterin oder des Hundehalters das befriedete Besitztum nicht
verlassen können. An jedem Zugang zum Besitztum oder zur Wohnung ist ein
Warnschild im Mindestformat 15 mal 21 cm mit der deutlich lesbaren
Aufschrift "Vorsicht – gefährlicher Hund" anzubringen.
(3) Außerhalb befriedeten
Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in Treppenhäusern
sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen und haben einen das Beißen
verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung
zu tragen. Die Leine muss so kurz und fest beschaffen sein, dass die führende
Person die vom Hund ausgehende Gefahr unterbinden kann. Es dürfen nicht
gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde geführt werden.
(4) Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb
des befriedeten Besitztums ein Halsband anzulegen, anhand dessen Name,
Anschrift und gegebenenfalls die Telefonnummer der Person, die den Hund hält,
feststellbar ist. Darüber hinaus sind gefährliche Hunde in geeigneter
Weise dauerhaft zu kennzeichnen. Die Halterin oder der Halter des gefährlichen
Hundes hat der Ortspolizeibehörde die Kennzeichnung des gefährlichen
Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder des Tierarztes, die
oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. Die zuständige
oberste Landesbehörde erlässt die hierzu notwendigen
Verwaltungsvorschriften.
(5) Wer die Haltung eines gefährlichen
Hundes aufgibt und diesen einer neuen Halterin oder einem neuen Halter überlässt,
hat deren oder dessen Namen und Anschrift zu erfragen und den Verbleib des
Hundes unter Angabe des Namens und der Anschrift der neuen Halterin oder
des neuen Halters unverzüglich der bisher zuständigen Behörde
anzuzeigen. Auch das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes ist der
zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(6) An der Leine zu führen sind
alle Hunde, die mitgeführt werden
1. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
2. in Gaststättenbetrieben, in Einkaufszentren, in Fußgängerzonen und
in Haupteinkaufsbereichen,
3. in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Weitergehende ortspolizeiliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
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§
6 Sondervorschriften
(1) Die Ausbildung und das Halten
von Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire
Bullterrier sowie von American Pit Bull Terrier bedürfen einer besonderen
Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs.
3 vorliegen und darüber hinaus folgende besondere Anforderung erfüllt
ist:
Die erforderliche Sachkunde im Sinne der §§ 2 und 4 ist durch die
erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Lehrgang nachzuweisen, der
hinsichtlich seiner Dauer und Qualität den Anforderungen an den Halter
eines Hundes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Rechnung trägt. Die Kosten
des Lehrganges trägt die Halterin oder der Halter. Die zuständige
oberste Landesbehörde erlässt die hierzu notwendigen
Verwaltungsvorschriften.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann die
Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes oder eines in Absatz 1 Satz
1 genannten Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher
Nachkommen besteht.
(3) Die nicht gewerbsmäßige Zucht
von Hunden nach Absatz 1 Satz 1 und ihre Kreuzungen sind verboten.
(4) Für die Haltung von Hunden im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt § 5.
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§
7 Ausnahmeregelungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften
und des Rettungswesens,
2. Herdengebrauchshunde,
3. Jagdhunde,
4. Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
beim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der
Ausbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung, soweit
Ausbildung und Einsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann
Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 zulassen,
wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu
befürchten ist.
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§ 8
Zuständigkeiten
Zuständige Behörde im Sinne dieser
Verordnung ist die Ortspolizeibehörde.
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§
9 Übergangsvorschriften
(1) Personen, die beim
In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen gefährlichen Hund im Sinne des §
1 Abs. 1 Nr. 3 nicht gewerbsmäßig züchten, ausbilden oder halten oder
Hunde auf Angriffslust oder Schärfe oder ein in der Wirkung
gleichstehendes Verhalten abrichten, haben dies der Ortspolizeibehörde
unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe ihrer
Personalien, der Rasse oder des Typs des Hundes und dessen Alter
schriftlich anzuzeigen.
(2) Personen, die beim
In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr.
1 oder 2 oder einen der in § 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Hunde halten,
haben dies der Ortspolizeibehörde binnen zwei Monaten nach
In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe ihrer Personalien, der
Rasse oder des Typs des Hundes und dessen Alter schriftlich anzuzeigen.
Die Halterin oder der Halter eines solchen Hundes hat ferner binnen vier
Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung den nach § 4 Abs. 1 oder
§ 6 Abs. 1 Satz 2 geforderten Lehrgang zu absolvieren und einen aktuellen
Auszug aus dem Bundeszentralregister vorzulegen sowie den Hund
kennzeichnen zu lassen und dies der Ortspolizeibehörde nachzuweisen. Die
Ortspolizeibehörde kann beim Vorliegen von Gründen, die nicht von der
Halterin oder dem Halter zu vertreten sind und ihr schriftlich dargelegt
wurden, über die vier Monate hinaus eine angemessene Frist zur Ablegung
des Lehrgangs setzen, wenn die Halterin oder der Halter eine Anmeldebestätigung
zu einem Lehrgang bei einer oder einem zugelassenen Sachverständigen
vorlegt.
(3) Erlaubnisse, die nach der
Polizeiverordnung über das Halten und Beaufsichtigen gefährlicher Hunde
im Saarland vom 7. Juli 1998 (Amtsbl. S. 672) erteilt wurden, werden als
Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 anerkannt. Diese Erlaubnisse können zurückgenommen
werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich
wegfällt.
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§
10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 63
Abs. 1 des Saarländischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
(1) entgegen § 1 Abs. 3 nicht unverzüglich die erforderliche
Sachkundebescheinigung erwirbt und die Erlaubnis einholt,
(2) entgegen § 2 Abs. 1 einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 3 nicht gewerbsmäßig züchtet, ausbildet oder hält,
(3) entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund abrichtet,
(4) eine Tätigkeit ohne die nach § 2 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis ausübt
oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt,
(5) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht so hält,
dass er gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters das
befriedete Besitztum nicht verlassen kann,
(6) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 das Warnschild nicht anbringt,
(7) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 einen gefährlichen Hund nicht oder
nicht an einer entsprechenden Leine führt,
(8) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 einem gefährlichen Hund keinen Maulkorb
anlegt,
(9) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
(10) entgegen § 5 Abs. 4 kein Halsband mit den erforderlichen Angaben
anlegt oder nicht dauerhaft kennzeichnet,
(11) entgegen § 5 Abs. 5 der Anzeige- und Angabepflicht nicht nachkommt,
(12) entgegen § 5 Abs. 6 einen Hund ohne Leine führt,
(13) entgegen § 6 Abs. 1 ohne Erlaubnis einen Hund im Sinne des Absatzes
1 Satz 1 ausbildet oder hält,
(14) entgegen § 6 Abs. 3 einen Hund im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht
gewerbsmäßig züchtet,
(15) entgegen § 6 Abs. 4 einen Hund im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht
an der Leine führt,
(16) entgegen § 6 Abs. 4 einem Hund im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 keinen
Maulkorb anlegt,
(17) entgegen § 9 Abs. 1 die nicht gewerbsmäßige Zucht, die Ausbildung
oder das Halten von Hunden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder das
Abrichten von Hunden auf Angriffslust oder Schärfe oder ein in der
Wirkung gleichstehendes Verhalten nicht schriftlich anzeigt,
(18) entgegen § 9 Abs. 2 das Halten eines Hundes im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 1 oder 2 oder eines der in § 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Hunde nicht
schriftlich anzeigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
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§
11 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag
nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung
über das Halten und Beaufsichtigen gefährlicher Hunde im Saarland vom 7.
Juli 1998 (Amtsbl. S. 672) außer Kraft.
(2) Vorschriften, die dieser
Verordnung entgegenstehen oder den gleichen Inhalt haben, treten außer
Kraft.
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Saarbrücken, den 26. Juli 2000
Die Ministerin für
Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
In Vertretung Schreier
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